Vorsorge – für die Zeit NACH MEINEM TOD
Auch für die Zeit nach Ihrem Tod können Sie bereits jetzt vieles Regeln und Ihren Angehörigen somit schwierige Entscheidungen abnehmen. Sie können zum Beispiel festlegen, ob Sie eine Erd- oder eine Feuerbestattung wünschen. Sie können die Art des Sargs, der Urne, der Trauerfeier, persönliche Wünsche, Musikwahl . . . festlegen.
Aber nicht nur die Bestattung kann geregelt werden, auch die Sterbegeldversicherung, das Sorgerecht, die Erbschaft, . . .
Wenn Sie Ihre Angehörigen mit diesen Entscheidungen nicht alleine lassen wollen, sollten Sie das so früh wie möglich regeln. Hier finden Sie einige Angebote und Informationen. Klicken Sie auf eine Themen-Überschrift um weitere Auskunft zu erhalten.
Bestattungsverfügung
Onkel Horst soll keinesfalls die Trauerrede halten, Sie hassen den Trauermarsch von Chopin und möchten lieber unter einem Baum, statt wie üblich auf dem Friedhof beerdigt werden? Dann stellen Sie noch zu Lebzeiten mit einer Bestattungsverfügung sicher, dass Ihre Wünsche bekannt sind.
Was kann ich in einer Bestattungsverfügung regeln?
In einer Bestattungsverfügung können Sie die Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung etc.), den Ablauf der Bestattung oder persönliche Wünsche wie etwa die Musikwahl bei der Trauerfeier regeln. Dies im Testament festzulegen, ist nicht sinnvoll, da dieses oft erst nach dem Begräbnis gefunden oder eröffnet wird.
Immer wenn eine Einäscherung notwendig wird – das ist bei allen Bestattungsformen außer der Erdbestattung der Fall – muss das im Einklang mit dem Willen des Verstorbenen stehen. Im Allgemeinen genügt die Bestätigung der Angehörigen, dass dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Es ist dennoch empfehlenswert, die gewünschte Bestattungsart schriftlich mit Datum und Unterschrift festzuhalten. Sie können auch bestimmen, welcher konkrete Bestatter beauftragt werden soll. Mit diesem können Sie auch einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen.
Welche Bestattungsarten gibt es in Deutschland?
In Deutschland gibt es auf Friedhöfen die Erdbestattung, die Feuerbestattung und die Baumbestattung (hier wird die Asche im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt). Diese Bestattungsarten sind auch anonym und in einigen Kommunen auch halb-anonym möglich. Es herrscht Friedhofszwang. Nur dort darf beerdigt werden. Ausnahmen vom Friedhofszwang gibt es bei der Seebestattung und bei der Baumbestattung auf speziell dafür ausgewiesenen Flächen, oftmals Waldgebieten.
Worauf muss ich bei den Regelungen für eine Bestattung achten?
Die unterschiedlichen Bestattungsformen kosten unterschiedlich viel. Andere Bestattungsformen als die Erd- und Feuerbestattung sind oft teurer. Bei Feuerbestattungen können die überführungskosten in die nächste Großstadt hinzukommen, da kleine Gemeinden nur selten über ein Krematorium verfügen. Allerdings entfallen bei Bestattungsarten, die keine Grabstelle hinterlassen, die Kosten für die Grabpflege.
Für eine Seebestattung findet sich möglicherweise in kleineren Gemeinden kein Bestattungsunternehmen, das mit dieser Bestattungsart vertraut ist. Wenn Sie eine Seebestattung wünschen, ist es ratsam, sich bereits zu Lebzeiten zu informieren.
In der Regel haben sie nur einen Anspruch auf Beisetzung auf Friedhöfen der Gemeinde, in der Sie zuletzt gemeldet waren. Wenn Sie auf einem Friedhof in einer anderen Stadt beerdigt werden möchten, sollten Sie beachten, dass die Kommunen hierfür oftmals Zuschläge erheben.
Wie verfasse ich eine Bestattungsverfügung?
Für die Bestattungsverfügung gibt es keine vorgeschriebene Form. Sie sollten sie jedoch schriftlich verfassen, datieren und unterschreiben. Sie können auch ein Formular verwenden. Die Bestätigung durch glaubwürdige Zeugen kann Zweifeln an der Echtheit der Verfügung entgegenwirken. Wenn Sie eine andere Bestattungsart als die Erdbestattung wünschen, benennen Sie das in der Verfügung eindeutig.
Es ist sinnvoll, eine Vertrauensperson zu benennen, die für die Organisation der Bestattung zuständig ist und im Fall von Unklarheiten Entscheidungen trifft. Wenn Sie in einer Vorsorgevollmacht bereits eine Person über Ihren Tod hinaus bevollmächtigt haben, können Sie dort festlegen, dass diese Vollmacht auch für die Umsetzung der Bestattungsverfügung gelten soll.
Haben Sie einen Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen oder ein für die Bestattung vorgesehenes Sparkonto eröffnet, sollten Sie in der Bestattungsverfügung darauf hinweisen.
Beziehen Sie beim Erstellen einer Bestattungsverfügung Angehörige oder nahestehende Personen mit ein. Dies gilt besonders, wenn Sie eine Bestattungsart wählen, die keine Grabstätte hinterlässt, die später besucht werden und der Trauerbewältigung dienen kann.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Bestatter, aber auch Notare bieten sachkundige Beratungsgespräche an und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Wie bewahre ich die Bestattungsverfügung am besten auf?
Bewahren Sie die Bestattungsverfügung bei den Dokumenten auf, die im Falle Ihres Todes schnell gefunden werden müssen.
Kann ich die Bestattungsverfügung widerrufen?
Ja. Sie können die Bestattungsverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Hierzu sollten Sie eventuell ausgehändigte Dokumente zurück verlangen.
Bestattungsvorsorgevertrag
Eichen- oder ökosarg, Erd- oder Feuerbestattung, die Art des Blumenschmucks, . . .
Wenn Sie keine Risiken eingehen möchten, können Sie mit einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl alle Einzelheiten der Beerdigung regeln. Dokumentieren Sie diese Punkte nicht in einem Testament, da dieses oft erst nach dem Begräbnis gefunden oder eröffnet wird.
Muss ich die Kosten für den Bestattungsvorsorgevertrag gleich bezahlen?
Nein. Häufig wird in einem Bestattungsvorsorgevertrag auch die Bezahlung geregelt. Dazu erhalten Sie einen Kostenvoranschlag für die einzelnen Leistungen wie Sarg, Trauerfeier, Grabstätte etc. auf Basis der aktuellen Preise. Ein Preisvergleich empfiehlt sich. Da die Leistung des Vertrags zu einem noch unbekannten Zeitpunkt erbracht wird, muss nicht im Voraus bezahlt werden. Bei Vorkasse besteht das Risiko, dass das Geld bei Konkurs des Bestatters verloren ist. Um das zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten.
Eine Möglichkeit ist ein Treuhandkonto. Das ist beispielsweise möglich bei der Treuhand AG des Bundesverbands Deutscher Bestatter e.V. und des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur e.V. Sie können auch eine Sterbegeldversicherung abschließen. Ersparnisse und Versicherungen, die an die eigene Beerdigung gebunden und »angemessen« sind, werden bei Sozialhilfebedürftigkeit nicht als verfügbares Vermögen angerechnet. Ein bestimmter Betrag ist hierfür nicht festgelegt.
Weiterführende Links:
Können Erben den Bestattungsvorsorgevertrag ändern oder aufheben?
Ein Bestattungsvorsorgevertrag kann die Hinterbliebenen von der Entscheidung der Bestattungsart und der finanziellen Sorge entlasten. Erben können den Vertrag kündigen, dann wird aber oft eine Schadenersatzsumme fällig. Sollte das Vermögen für die Bestattung nicht ausreichen, können Erben die Vertragsbedingungen ändern und eine kostengünstigere Variante wählen. Beratung zu Bestattungsvorsorgeverträgen bieten neben Bestattungsunternehmen auch die Verbraucherzentralen an.
Bestattungsvorsorge
Zur Entlastung der Angehörigen ist, aufgrund der längerfristigen Niedrigzinsphase und der Erfahrung der Kostensteigerung sowie der realen Inflation, die Bestattungsvorsorge wie folgt zu berechnen:
- Pauschal verdoppeln sich alle 20 Jahre die aktuelle Preise für die Dienstleistungen.
- Die Gebühren können in diesem Zeitraum sogar noch mehr ansteigen.
Diese Kosten muß man rechtzeitig ausgleichen, zum Beispiel durch eine eingebundene Dynamik wie bei der Bestattungsvorsorge – der „Nürnberger Versicherung“. An unseren folgenden Beispielrechnungen, basierend auf dem Stand Juni 2016, können Sie sich orientieren. Wir beraten Sie gerne.
ERDBESTATTUNGEN
„Classic“ – Durchschnittliche normale Erdbestattung in Hilpoltstein
Bei 3 % Realinflation für einen aktuellen Preis von | 8.500,- Euro |
– In 10 Jahren erhöht sich dieser Betrag bereits auf | 11.425,- Euro |
– In 20 Jahren erhöht sich dieser Betrag bereits auf | 15.350,- Euro |
Günstigste Mindestlösung für eine Bestattung in Deutschland
Bei 3 % Realinflation für einen aktuellen Preis von | 3.000,- Euro |
– In 10 Jahren erhöht sich dieser Betrag bereits auf | 4.030,- Euro |
– In 20 Jahren erhöht sich dieser Betrag bereits auf | 5.400,- Euro |
Wir beraten sie gerne!
ERDBESTATTUNGEN
„Classic“ – Durchschnittliche Urnenbestattung mit vorheriger feierlicher Aussegnung und Verabschiedung in Hilpoltstein
Bei 3 % Realinflation für einen aktuellen Preis von | 7.000,- Euro |
– In 10 Jahren erhöht sich dieser Betrag bereits auf | 9.400,- Euro |
– In 20 Jahren erhöht sich dieser Betrag bereits auf | 12.275,- Euro |
Günstigste Urnenbestattung in Hilpoltstein
Bei 3 % Realinflation für einen aktuellen Preis von | 3.500,- Euro |
– In 10 Jahren erhöht sich dieser Betrag bereits auf | 5.000,- Euro |
– In 20 Jahren erhöht sich dieser Betrag bereits auf | 6.600,- Euro |
Wir beraten sie gerne!
Bei unseren Beispielen haben wir mit einer Inflation von 3% gerechnet. Beachten Sie bitte das wir aktuell (08.2022) eine Inflation von über 8% haben und die Preise dadurch ganz erheblich schneller steigen!
Sterbegeldversicherung
Sie wissen nicht, ob das Geld nach Ihrem Tod für eine ordentliche Beerdigung reicht oder wollen Ihre Angehörigen auf keinen Fall mit den Kosten belasten? Dann können Sie eine private Sterbegeldversicherung abschließen. Diese deckt Bestattungskosten und andere direkt mit dem Tod verbundene Aufwendungen ab, ist aber zweckgebunden.
Wie schließe ich eine Sterbegeldversicherung ab?
Die Sterbegeldversicherung ist eine spezielle Versicherung für den Todesfall. Anders als eine Kapitallebensversicherung ist eine Sterbegeldversicherung NICHT PFäNDBAR und gewährleistet daher eine hohe Sicherheit. Nach Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.03.2008, AZ B8/9BSo9/06R ist eine Sterbegeldversicherung prinzipiell vom Kapitalvermögen ausgeschlossen – es ist NICHT MöGLICH etwaige Kosten durch Sozialämter (z.B.: Unterbringungskosten) einzuziehen. Für den Abschluss ist keine Gesundheitsprüfung nötig. Wenn Sie sich für eine Sterbegeldversicherung entscheiden, sollten Sie diese mit spätestens 50 Jahren abschließen. Danach werden die Prämien sehr teuer.
Bei einer Kooperation der Versicherungsgesellschaft mit einem Bestattungsunternehmer kann eine Sterbegeldversicherung auch Regelungen eines Bestattungsvorsorgevertrags beinhalten.
Bei Sozialhilfebedürftigkeit werden Sterbegeldversicherungen, die »angemessen« (siehe unten) sind, nicht als verfügbares Vermögen angerechnet. Ein bestimmter Betrag ist hierfür nicht festgelegt. Laufende Versicherungsbeiträge können bei Sozialhilfebezug übernommen werden.
Prüfen Sie vor Vertragsabschluss Kosten und Gebühren sowie das Verhältnis von Einzahlung und späterer Auszahlung genau. Wenn Sie lange leben, kann es sein, dass Sie – je nach Versicherungsabschluss und trotz überschussbeteiligung – mehr Geld einzahlen, als später nach Ihrem Tod ausbezahlt wird.
Sozialämter - Widerspruch
Immer häufiger kommt es vor, dass Sozialämter die übernahme von Heim- und Pflegekosten ablehnen, wenn eine Bestattungsvorsorge vorliegt. Oft wird verlangt, dass die Bestattungsvorsorge vollständig oder zumindest zum Teil aufgelöst wird. Dies gilt sowohl für eingezahlte Gelder als auch für hinterlegte Sterbegeldversicherungen.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann man Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist von maximal einem Monat ist unbedingt zu beachten! Näheres wird in der – unter dem Bescheid – angefügten Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt. Der Widerspruch ist von dem Vorsorgenden bzw. seinem Betreuer in seinem Namen einzulegen. Sollte noch kein Ablehnungsbescheid vorliegen, Ihnen aber Gelegenheit zur äußerung gegeben worden sein, empfehlen wir, das untenstehende Schreiben nicht als Widerspruch zu bezeichnen und den einleitenden Satz „gegen den im Betreff genannten Bescheid…“ zu streichen.
Erst gegen den Widerspruchsbescheid kann geklagt werden. Auch hier sind Form und Frist zu beachten.
über den untenstehenden Link erhalten Sie einen Entwurf eines Widerspruchs, den Sie – falls erforderlich – der Situation anpassen können. Die neueste Rechtsprechung findet Berücksichtigung. In der Bearbeitung zahlreicher Sachverhalte fiel auf, dass die Sozialämter inzwischen zwar die Rechtsprechung des BSG kennen, leider jedoch noch immer in die Argumentationsschiene der Landessozialgerichte verfallen. Daher wurde ein Passus zu bestattungspflichtigen Angehörigen aufgenommen.
Absicherung der Bestattungsvorsorge durch Eintragung ins Vorsorgeregister
In der Praxis des Bestatters ein durchaus gängiger Fall: Eine Person hat eine Vorsorge mit einem Bestatter vereinbart, in der die dereinstige Bestattung als Gesamtpaket, oder durch entsprechende Beratung detailliert für den Einzelfall geregelt wurde. Später kommt diese Person aufgrund ihres Alters unter Betreuung. Plötzlich entscheidet der Betreuer über die Rechtsgeschäfte dieser Person. Er kann die abgeschlossene Vorsorge kündigen. Noch häufiger sind die Fälle, in denen die betreute Person Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss und der Betreuer nicht gegen die Aufforderung des Sozialamts vorgeht, die Bestattungsvorsorge zu kündigen, um den Lebensunterhalt der betreuten Person zu bestreiten.
Selten sind solche Fälle nicht. Mehr als eine Million Menschen stehen in Deutschland unter Betreuung. Es kommt hinzu, dass die Kündigung eines Vorsorgevertrages grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn dies im Vertragstext so vorgesehen ist.
Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG und das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH bieten Ihnen als Treuhandpartner oder Partner des Kuratoriums an, eine größtmögliche Absicherung der Vorsorgeverträge durch den Eintrag in das – seit März 2005 – bei der Bundesnotarkammer eingerichtete Vorsorgeregister zu erreichen. Zugleich erhält der Vorsorgende durch die Bevollmächtigung des beauftragten Bestatters Gewissheit, dass die Bestattung nach seinen Wünschen durchgeführt wird.
Wie funktioniert das?
Wie bisher schließt der Bestatter mit dem Vorsorgenden einen schriftlichen Bestattungsvorsorgevertrag ab, der die Wünsche des Vorsorgenden in Form eines Bestattungsauftrages in der Zukunft festhält. (Ein Muster dazu findet sich im Bestatterverzeichnis). Ergänzend wird die Finanzierung mit einer Einzahlung bei der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG oder mit einer Sterbegeldversicherung bei der Nürnberger Versicherung festgelegt. Soweit entspricht dieses Verfahren der bisherigen Abwicklung.
Zusätzlich aber wird nunmehr eine Verfügung (Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für die dereinstige Bestattung) des Vorsorgenden auf einem entsprechenden Formular, das Sie im Mitgliederbereich unter Service, Formulare / Verträge, Vorsorgevollmacht (getrennt nach Absicherung des Bestattungsvorsorgevertrages über die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG oder über eine Sterbegeldversicherung des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur) aufrufen können, getroffen, mit dem die Eintragung der Vorsorge in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer durch die Treuhand oder das Kuratorium beauftragt wird. Damit kann jedes Vormundschaftsgericht in Deutschland erkennen, dass durch die vorsorgende Person eine entsprechende Verfügung getroffen wurde. An diese Verfügung vor der Betreuung ist das Vormundschaftsgericht und der Betreuer grundsätzlich gebunden, da der Wille des Betreuten bei der Betreuung zu berücksichtigen ist.
Wie läuft die Eintragung ab?
Sie senden – wie bisher – den ausgefüllten Treuhandvertrag oder Versicherungsantrag und zusätzlich die „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für die dereinstige Bestattung“ mit den Daten des Vorsorgenden und des Bevollmächtigten – sorgfältig ausgefüllt – an die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG oder das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur, die, die Eintragung in das Vorsorgeregister veranlassen. Eine Bestätigung der Eintragung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erhalten Sie mit der Bitte um Weiterleitung an den Vorsorgenden bzw. für Ihre Akten zurück.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für die Eintragung in das Vorsorgeregister regeln sich nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung der Bundesnotarkammer, die auf Anforderung übersandt wird oder unter www.zvr-online.de im Internet abgerufen werden kann. Der Eintrag, den grundsätzlich jedermann vornehmen kann, kostet bei postalischer Erledigung 18,50 € zzgl. MwSt. Die Deutsche Bestattungsvorsorge und das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur haben zur Eintragung der Vorsorge einen Rechtsanwalt beauftragt. Dadurch ermäßigt sich die Gebühr für die Eintragung auf 16,00 € zzgl. MwSt., seit dem 01. Januar 2007 also insgesamt 19,00 €. Dieser Betrag wird von dem – bei der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG – eingezahlten Vorsorgebetrag mit Zustimmung des Vorsorgenden abgezogen, bzw. bei Sterbegeldversicherungen an das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur überwiesen. Spätere Löschungen, änderungen oder Ergänzungen sind ebenfalls kostenpflichtig.
Die Berechnung der Registereintragung ist auf dem ersten Kontoauszug der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG vermerkt. Für die Vorsorgeverträge, denen eine Sterbegeldversicherung als Finanzierung zu Grunde liegt, ist es erforderlich, dass Sie gleichzeitig die Gebühr für die Eintragung in Höhe von 19,00 € (inkl. MwSt.) auf das Konto Nr. 338871 des Kuratoriums bei der Stadtsparkasse Wuppertal (BLZ 330 500 00) unter Angabe von Namen und Vornamen des
Vorsorgenden überweisen. Die Eintragung jedes weiteren Bevollmächtigten kostet jeweils 3,00 € (inkl. MwSt.).
Das Verfahren kann seit 01. November 2005 für alle neu abgeschlossenen Vorsorgeverträge genutzt werden. Auch Altverträge können in das Vorsorgeregister eingetragen werden, wenn der entsprechende Antrag gestellt und die „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für die dereinstige Bestattung“ unterzeichnet eingereicht werden. Sowohl Treuhandpartner als auch Partner des Kuratoriums können auch solche Vorsorgeverträge eintragen lassen, deren Finanzierung durch eine schon bestehende Versicherung (auch Fremdversicherung) geregelt ist.
Haben Sie noch Fragen?
Weitere Informationen erhalten Sie gerne auch bei uns. Rufen Sie unter 09174 – 16 90 an.
Die Grabstätte
Sie würden sich Ihr Grab oder Ihren Friedhof am liebsten selbst aussuchen? Wenn Sie eine Erdbestattung wünschen, können Sie auf den meisten Friedhöfen bereits zu Lebzeiten das Nutzungsrecht für eine Grabstelle erwerben. Auch die Pflege lässt sich vorab regeln.
Was regelt das Grabnutzungsrecht?
Meist ist es zu Lebzeiten nur möglich, das Nutzungsrecht für ein Wahlgrab zu erwerben. Diese sind Gräber, die stets Einzelgräber oder Familiengräber sind. Der Erwerb von Wahlgräbern zu Lebzeiten, bei denen man Lage und Größe bestimmen kann, ist nur bei einigen großen Friedhöfen möglich.
Was regelt ein Grabpflegevertrag?
Blumenlose Gräber mit dem immergleichen Efeu sind Ihnen ein Graus und Angehörige wollen Sie nicht mit der Pflege Ihrer Grabstätte betrauen? Wenn Sie die Pflege des eigenen Grabes bereits zu Lebzeiten regeln möchten, können Sie mit einer Friedhofsgärtnerei einen Grabpflegevertrag abschließen. Dann übernimmt diese – für die Dauer des abgeschlossenen Vertrages – Aufgaben wie Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung oder Hecken- und Pflanzenschnitt. Die vorab gezahlten Beträge sollten Sie zum Schutz bei einer Insolvenz der Gärtnerei auf einem Treuhandkonto hinterlegen.
Das Testament
»Das Haus geht an meinen Sohn, das Auto an meine Nichte und den Rest vermache ich meiner Frau«. Das Testament auf dem Computer getippt, ausgedruckt und unterschrieben – fertig, denken viele. Doch das Gegenteil ist der Fall, dieser letzte Wille wäre weder klar noch gültig. Um Hinterbliebenen viel Streit und ärger zu ersparen, sollten Sie daher ein geregeltes und rechtskräftiges Testament verfassen.
Wofür ist ein Testament sinnvoll?
In Ihrem Testament können Sie grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer was unter welchen Umständen aus dem zu vererbenden Vermögen bekommen soll. Sie können eine oder mehrere Personen oder auch eine Organisation als Erbe einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken. Sie können auch Personen enterben. Nahen Verwandten steht allerdings ein Pflichtteil zu, der nur unter eng begrenzten Voraussetzungen entzogen werden kann, zum Beispiel wenn der Erbe eine Straftat gegen Sie begangen hat.
Wer sollte ein Testament verfassen?
Die Annahme, wer kein großes Vermögen besitzt brauche kein Testament, ist nicht richtig. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge und die kann zu einer Verteilung des Erbes führen, die vom Verstorbenen möglicherweise nicht gewünscht war. So bekommt beispielsweise der Ehe- oder Lebenspartner nicht mehr als Dreiviertel des Erbes, solange etwa noch ein Neffe des Verstorbenen lebt. Wünschen Sie eine andere als die gesetzliche Erbfolge, müssen Sie ein Testament verfassen. Ihr Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Ein Testament ist auch dann sinnvoll, wenn größere Werte vorhanden sind oder eine Unternehmensnachfolge zu regeln ist.
Weiterführender Link:
Erben und Vererben – Informationen und Erklärungen zum Erbrecht« des Bundesministeriums für Justiz
Wie verfasse ich ein Testament?
Damit ein Testament gültig ist, muss es bestimmte Vorgaben erfüllen. Informieren Sie sich vor der Abfassung des Testaments. Beratung bieten Anwälte, Notare oder Rechtsberatungsstellen. Wenn Sie Ihr Testament selbst aufsetzen, müssen Sie es vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben – am besten mit Vor- und Zunamen. Das Testament sollte unbedingt Zeit und Ort der Niederschrift enthalten, damit bei mehreren Testamenten feststellbar ist, welches neuer ist und damit das ältere ganz oder teilweise aufhebt.
Formulieren Sie Ihren Letzten Willen möglichst genau. Es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Verwenden Sie keine juristischen Formulierungen, wenn Sie deren Bedeutung nicht exakt kennen. Denn wenn Sie diese nicht korrekt verwenden, wird möglicherweise etwas anders erreicht, als Sie beabsichtigen. So besteht etwa zwischen »vererben« und »vermachen« ein großer Unterschied. »Erben« bedeutet, dass der oder die Erben das Vermögen als Ganzes einschließlich aller Verbindlichkeiten übernehmen. Wenn Sie Freunden oder Verwandten einen speziellen Gegenstand oder einen Geldbetrag zukommen lassen wollen, müssen Sie deshalb ein Vermächtnis zu deren Gunsten anordnen.
Mit einem öffentlichen Testament – auch notarielles Testament genannt – stellen Sie sicher, dass bei der Abfassung keine Fehler gemacht werden. Ein öffentliches Testament wird nicht handschriftlich verfasst. Der Notar ist verpflichtet, Sie zu beraten und bei der Formulierung zu helfen. Die Höhe der Notargebühr für das Testament richtet sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Lassen Sie sich jedoch nicht von den Kosten abschrecken. Unzweckmäßige oder unklar abgefasste Testamente führen oft zum Streit unter den Erben und gerichtliche Auseinandersetzungen können ein Vielfaches kosten.
Ehegatten bzw. Lebenspartner können ihren Letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Beachten Sie, dass bestimmte Verfügungen in einem gemeinsamen Testament auch nur gemeinsam – und damit nur zu Lebzeiten des anderen Ehepartners – geändert oder widerrufen werden können. Nach dem Tod eines der beiden ist das nicht mehr möglich!
Beim so genannten »Berliner Testament« setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Ehepartner erben. Der überlebende Ehepartner kann frei über den Nachlass verfügen. Wie beim gemeinsamen Testament können auch hier bestimmte Verfügungen nach dem Tod eines der beiden Ehepartner nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Diese Art der Erbfolgeregelung kann zudem steuerlich sehr nachteilig sein. Treffen Sie keine Regelungen zu Ihrer Bestattung in einem Testament, da dieses in der Regel erst nach der Beerdigung eröffnet wird.
Wie bewahre ich mein Testament auf?
Stellen Sie sicher, dass Ihr Testament nach dem Tod auch tatsächlich gefunden wird. Sie können es dazu beim Amtsgericht – in Baden-Württemberg beim Notariat – hinterlegen. Diese amtlichen Stellen werden automatisch vom Tod des Erblassers benachrichtigt und »eröffnen« dann den Hinterbliebenen den Inhalt. Die Gebühr für die Verwahrung richtet sich nach dem Vermögen, über das verfügt wird.
Seit 1. Januar 2012 können Testamente, die beim Notar oder Gericht hinterlegt sind, gegen eine Gebühr von 15 bis 18 Euro auch in einem Zentralen Testamentsregister registriert werden. Hier wird in jedem Sterbefall überprüft, ob relevante Urkunden vorliegen.
Informieren Sie in jedem Fall eine Person Ihres Vertrauens darüber, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo es zu finden ist. Wenn Sie Ihr Testament privat aufbewahren, achten Sie darauf, dass es von den Begünstigten gefunden werden kann und nicht von denjenigen, die nichts oder nur wenig erhalten. So verringern Sie die Gefahr, dass das Testament verschwindet.
Weiterführender Link:
Zentrales Testamentregister der Bundesnotarkammer
Kann ich mein Testament widerrufen oder ändern?
Sie können Ihr Testament jederzeit widerrufen. Es genügt dazu, das Testament zu vernichten oder handschriftlich »ungültig« oder »aufgehoben« darauf zu schreiben.
Sorgerechtsverfügung
Für Eltern ist es ein Alptraum: Wenn sie unerwartet sterben und keine Vorsorge getroffen haben, muss das Jugendamt klären, bei wem die Kinder leben und aufwachsen. Mit einer Sorgerechtsverfügung kann das verhindert werden.
Wofür ist eine Sorgerechtsverfügung sinnvoll?
In einer Sorgerechtsverfügung legen Sie genau fest, wer Ihr Kind oder Ihre Kinder im Falle des eigenen Todes als Vormund betreuen soll. Stirbt nur ein Elternteil, geht im Regelfall das Sorgerecht an den überlebenden Partner. Soll das nicht geschehen, können Sie hier auch festlegen, wer Ihr Kind betreuen soll. Ein Familiengericht prüft dann, ob die Wahl dem Wohl des Kindes entspricht. Haben die Eltern keinen Vormund genannt, bestimmt das Vormundschaftsgericht diesen nach Anhörung des Jugendamtes. Jugendliche über 14 Jahre können die Einsetzung eines bestimmten Vormundes verhindern, wenn sie mit der Wahl nicht einverstanden sind.
Wen kann ich als Vormund einsetzen?
Sie sollten eine volljährige Person wählen, von der Sie wissen, dass sie Ihr Kind gut und liebevoll betreut. Vormünder müssen geschäftsfähig sein und dürfen nicht selbst unter Betreuung stehen. Nennen Sie den Vormund mit vollem Namen und möglichst aktuellen Kontaktdaten. Erläutern Sie, warum sie diese Person auswählen. Klären Sie mit dem vorgesehenen Vormund vorher, ob er bereit ist, die Vormundschaft anzutreten.
Kann ich eine Person vom Sorgerecht oder als Vormund ausschließen?
Ja. In einer Sorgerechtsverfügung können Sie auch der Übertragung des Sorgerechts oder der Vormundschaft an bestimmte Personen widersprechen. Dafür müssen Sie konkrete Gründe nennen.
Kann ich auch mehrere Personen als Vormünder einsetzen?
Ja. Es können auch mehrere Personen, beispielsweise Ehepaare, gemeinschaftliche Vormünder eines Kindes sein.
Wie verfasse ich eine Sorgerechtsverfügung?
Wie ein Testament sollten Sie die Sorgerechtsverfügung entweder handschriftlich verfassen und unterschreiben – mit Ihrem Vor- und Zunamen. Das Dokument muss Zeit und Ort der Niederschrift enthalten, damit bei mehreren Versionen feststellbar ist, welches neuer ist und damit ältere aufhebt. Sie können eine Sorgerechtsverfügung auch bei einem Notar verfassen lassen oder sich von einem Anwalt Rat einholen.
Muss ich die Sorgerechtsverfügung notariell beglaubigen lassen?
Nein. Es kann ein glaubwürdiger Zeuge mit seiner Unterschrift bestätigen, dass Sie Ihre Entscheidungen bewusst getroffen haben. Dieser Zeuge darf nicht mit der als Vormund betrauten Person identisch sein.
Wie bewahre ich die Sorgerechtsverfügung auf?
Bewahren Sie die Sorgerechtsverfügung an einem sicheren Ort auf – privat oder beim Anwalt oder Notar. Informieren Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber, dass Sie eine Sorgerechtsverfügung gemacht haben und wo sie zu finden ist. So ist sichergestellt, dass sie im Ernstfall dem Familiengericht auch vorgelegt wird.
Kann ich die Sorgerechtsverfügung widerrufen?
Sie können die Sorgerechtsverfügung jederzeit widerrufen. Es genügt dazu, das Dokument zu vernichten oder handschriftlich »ungültig« oder »aufgehoben« darauf zu schreiben.
Erbvertrag und Absicherung der Hinterbliebenen
Ihr Sohn soll das Familienunternehmen übernehmen und es in Ihrem Sinne fortführen? Sie haben Sorge, dass die staatliche Rente für Ihren Lebenspartner nicht ausreicht und möchten daher vorsorgen? Beides sollten Sie rechtzeitig in die Wege leiten.
Was regelt ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und einem künftigen Erben, der vor einem Notar geschlossen werden muss. Im Unterschied zum Testament können Sie als so genannter Erblasser hier Ihren Letzten Willen nicht einseitig ändern. Sie sind grundsätzlich an den geschlossenen Vertrag gebunden. Über Ihr Vermögen können Sie aber zu Lebzeiten weiterhin frei verfügen, solange Sie das künftige Erbe der vertraglich eingesetzten Erben nicht schmälern. Ein Erbvertrag kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn es um die Nachfolgeregelung in einem Unternehmen geht.
Absicherung der Hinterbliebenen
Wären Ihre Angehörigen finanziell gut genug versorgt, um bei Ihrem Tod über die Runden zu kommen? Sind die Hinterbliebenen nicht abgesichert, kommen zur Trauer um den geliebten Menschen Sorgen um die finanzielle Zukunft. Prüfen Sie, ob Ihre Angehörigen für den Fall Ihres Todes ausreichend versorgt sind, besonders wenn Sie der Hauptverdiener in der Familie oder Lebensgemeinschaft sind. Die staatliche Witwen- und Witwerrente reicht in der Regel nicht aus, um das Leben der Hinterbliebenen zu finanzieren.
Neben den klassischen Rücklagen in Form von Sparguthaben oder Immobilie ist eine Möglichkeit der Absicherung die Risiko- oder Kapitallebensversicherung. Die Angebote hier sind vielfältig und je nach Alter und Familienstatus unterschiedlich sinnvoll. Lassen Sie sich eingehend beraten, bevor Sie eine Lebensversicherung abschließen und vergleichen Sie die verschiedenen Angebote.